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Versicherungsmakler, gesetzliche Grundlagen

Mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 wurde erstmals die Begriffe Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater in einem Gesetz definiert.

§ 59 Begriffsbestimmungen (1) Versicherungsvermittler
im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.

Absatz 2 - Versicherungsvertreter
im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Absatz 3 - Versicherungsmakler
im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

Absatz 4 - Versicherungsberater
im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

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Wir sind Versicherungsmakler nach § 59 Absatz 3 VVG.