Versicherungsvertragsgesetz - Auszug § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er in einzelnen Fällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1 Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Namen der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer anzugeben. Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten.
Als Versicherungsmakler ist es unser Ziel und gesetzliche Verpflichtung (§ 60 Versicherungsvertragsgesetz) unseren Rat auf eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und Versicherern zu stützen.
Wir berücksichtigen nur die, der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) unterliegenden Versicherer (VU mit Sitz oder Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland) und die Vertragsbedingungen in deutscher Sprache anbieten. Wir berücksichtigen nur die Versicherer und Unternehmen, die bereit sind mit uns zusammenzuarbeiten und eine übliche Courtage für unsere Tätigkeit zu zahlen. Hierzu verweisen wir auch ausdrücklich auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage 1).
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