Versicherungsvertragsgesetz – Auszug § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Vermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
§ 63 Schadensersatzpflicht
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsvermittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Zu den unter Punkt 9 Bereich 6 (Sonstige Versicherungen) genannten Versicherungen werden wir keine ausführliche Risikoanalyse und Beratung sowie Dokumentation durchführen. Zu den unter Punkt 10 Bereiche 1-5 und 7 genannten Versicherungen werden wir grundsätzlich vor einer Beratung und Empfehlung eine Risikoanalyse durchführen. Nehmen Sie sich bitte dafür Zeit. Beantworten Sie alle Fragen richtig und korrekt. Denken Sie dabei nicht an mögliche Auswirkungen auf die Versicherungsprämie. Eine Entscheidung über den Umfang Ihres Versicherungsschutzes können Sie in Ruhe nach unserem Beratungsgespräch treffen.
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